Dokumentation und Konformitäterklärung
Ab 2026 Pflicht für eine Konformitätsbewertung und technische Unterlagen für alle in den Verkehr gebracht Verpackungen
Art. 15, 16, 18 & 19
Verpackungsminimierung
Ab 2029 Reduzierung des Luftvolumens in Transport- (50 %) und Verkaufsverpackungen
Art.10
Verbote bestimmter Einwegkunststoffverpackungen
Ab 2030 Verbot großer Kunststoff-Bündelverpackungen am POS, Verpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5kg, Miniaturverpackungen sowie Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr verboten.
Art. 25
Angebot von Refill Stationen
Angebot auf 10 % der Fläche für Nachfüllstationen bei Verkaufsflächen von mehr als 400 m² (nicht bindend)
Art. 28
Mehrwegquoten für Transportverpackungen
Ab 2030 40% (70% 2040) Mehrwegverpackungen bei grenzüberschreitend, national bis zu 100 % (noch festzulegen)
Ab 2030 10% (25% 2040) für gruppierte Verpackungen in Kisten, die außerhalb des Verkaufs verwendet werden (ausgenommen Kartonagen)
Art. 29
Pflichten bei Angebot von Mehrweg
Ab 2030 Verbot großer Kunststoff-Bündelverpackungen, Miniaturverpackungen sowie Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr.
Art. 25


